Echtlederbestimmung

Sicherheit durch Echtlederbestimmung

Mit Ausnahme des Begriffes „Kunstleder“, dürfen nach gängiger Rechtsprechung Begriffszusammensetzungen mit dem Wort „Leder“ nicht werblich gegenüber Verbrauchern verwendet werden, wenn es sich bei dem betreffenden Produkt nicht um ein Ledererzeugnis handelt.

Kunstleder oder Alternativen zu Leder wie Apfelleder, Pinatex, Madras, Trama (Pilzleder) sind oft nicht leicht von echtem Leder zu unterscheiden.

Die Oberflächen von Kunstleder oder Lederalternativen haben sich inzwischen so stark verbessert. Ein bloßes Ansehen eines Produktes reicht nicht aus, um mit Sicherheit zu sagen, ob es sich um echtes Leder oder um ein Ersatzprodukt wie Kunstleder, Textilleder, Apfelleder, Pinatex, Madras, Trama (Pilzleder) o.ä. handelt. Man kann neben der standardmäßigen Rindslederoptik inzwischen auch die charakteristischen Narbenbilder von Straußenleder oder Krokodilleder künstlich zum Verwechseln ähnlich nachbilden.

Für Hersteller, Importeure, Onlinehändler und Endkunden, die sich über die Natürlichkeit ihrer Ledergarnitur oder Lederaccessoires (Handytasche, Gürteln, Armband o.ä.) welche im Ausland gefertigt und eingekauft werden im unklaren sind, ist eine Echtlederbestimmung die Möglichkeit Sicherheit zu erlangen. Diese hilft auch bei der korrekten Auszeichnung von Produkten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes.

Ebenso betreuen wir in diesem Segment Gerichte und Anwaltskanzleien bei der Frage ob ein Produkt als Leder bezeichnet werden darf oder nicht.

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Denn, mit Ausnahme des Begriffes „Kunstleder, dürfen nach gängiger Rechtsprechung Begriffszusammensetzungen mit dem Wort „Leder“ nicht werblich gegenüber Verbrauchern verwendet werden, wenn es sich bei dem betreffenden Produkt nicht um ein Ledererzeugnis handelt.

 

Häufig stellt sich auch die Frage, ob die Bezeichnung, mit der ein Hersteller ein Material beschreibt, tatsächlich so verwendet werden darf. Insbesondere im Online-Geschäft oder bei günstigen Angeboten wird der Begriff „Leder“ häufig falsch deklariert und marketingtechnisch eingesetzt obwohl es sich nicht um echtes Leder handelt.

Aber auch wer als Importeur ungeprüft Waren aus nicht europäischen Ländern importiert, begibt sich in die Gefahr einer Abmahnung, da man in Deutschland bei solchen Produkten dann als Hersteller gilt.

Zum Schutz der Verbraucher und des Ledergewerbes gibt es deshalb verschiedene RAL- und DIN-Normen, die die Begrifflichkeiten bei Leder und Lederarten definieren. Diese Normen sind keine Gesetze, werden aber bei Auseinandersetzungen zurate gezogen oder von Gutachtern bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zitiert.

Die wichtigsten Normen hierzu sind:

  • Die RAL 060 A2 definiert die Bezeichnungsvorschrift für Leder und die Abgrenzung des Begriffs „Leder“ gegenüber anderen Materialien.
  • Die DIN EN 15987 regelt die Bezeichnungsvorschriften des Lederhandels für Leder, Lederarten (Spaltleder, Veloursleder, Anilinleder, Semianilinleder, Nappaleder etc.) und Lederbegriffe (Crustleder, Blöße, Wet Blue, Vollnarbiges Leder, chromfreies Leder etc.).
  • Die DIN 68871 regelt die Lederbegrifflichkeiten im Einsatz bei Möbeln, insbesondere Polstermöbeln.
  • Die RAL 061 A1 regelt die Abgrenzung der Qualitätsklassen von Polsterleder im Möbelbereich (Anilinleder veredelt (gebrauchsoptimiert).
  • Die DIN EN 16223 regelt Leder – Anforderungen an Bezeichnung und Beschreibung von Leder für Polsterungen und die Innenausstattung von Automobilen.

 

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Das Sachverständigen Büro Frank Recht führt alle Echtlederuntersuchungen selbst durch, hierdurch gewährleisten wir eine relativ kurze Bearbeitungszeit und direkten Kundenkontakt bei anfallenden Fragen.

 

Wie ist der Ablauf einer Echtlederbestimmung?

Vor einer Echtlederuntersuchung schließen beide Parteien einen Gutachtervertrag. In diesem sind Prüfaufwand, Haftung und die Zerstörung des Prüfobjektes geregelt. Sollte das Prüfobjekt die Echtlederbestimmung bestehen, sprich es darf als Leder oder Echtleder verkauft / angeboten werden, kann auf Wunsch ein Echtlederzertifikat ausgestellt werden.

Im Allgemeinen senden wir Ihnen den Gutachtervertrag per Email zu. Diesen können Sie uns dann gerne als PDF wieder zurücksenden. Das Original des Vertrages legen Sie bitte bei der Übersendung des Prüfobjektes bei.

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Von der Industrie und Handelskammer Gießen - Friedberg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN ISO IEC 17024.

Fachgebiet:
Leder, Ledermöbel, Echtlederbestimmung und-schadensbewertung


1. Personenzertifizierter Sachverständiger für Leder, Ledermöbel, Exotenleder und Schadenbewertung (Euro-Zert)

2. Personenzertifizierter Sachverständiger für industriell gefertigte Polster- und Ledermöbel (Euro-Zert)

Zertifizierungsnummer: ZN-2024-01-02-2508
gültig bis Ende Oktober 2025
Personenzertifiziert und überwacht
durch SVG Euro-Zert GmbH
Certified Expert (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)


Gerichtlich vereidigter Sachverständiger in Luxemburg
Fachgebiet: Leder, Ledermöbel, Lederechtheit und Schadensgutachten; cuir, meubles en cuir, authenticité du cuir et évaluation des dommages


Mitglied im unabhängigen Sachverständigenrat des Verbandes deutscher Möbelsachverständiger e.V.


Mitglied in der Forschungsgemeinschaft Leder e.V.


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